Das kann eine therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit der verordnenden Arztpraxis oder auch eine Erkrankung beziehungsweise Urlaub von Therapeut:in oder Patient:in sein.
In der Physiotherapieverliert eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten 3 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.
Gezählt wird ab dem Tag nach der letzten Behandlung.
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Januar 2021 trat die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Aus den folgenden Gründen kann eine Unterbrechung auch länger als 14 Tage andauern, solange das Therapieziel dadurch nicht gefährdet wird:April 2022 gelten allerdings bundesweit wieder die folgenden vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags, der im August 2021 in Kraft trat.
Jede Verordnung kann bis zu 14 Kalendertage unterbrochen werden, ohne dass sie ihre Gültigkeit verliert. Dort heißt es unter § 16 (4) HeilM-RL:
"Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird.
Zum 1. (Auf der neuen Heilmittelverordnung, die seit dem 1. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Unterbrechungsfristen/Rahmenvertrag können sich IFK-Mitglieder an die Mitgliederberatung (Tel.: 0234-97745-333, E-Mail: abrechnung@ifk.de) wenden.
Eine Behandlung darf ohne Weiteres für bis zu 14 Tage unterbrochen werden.
Urlaub des Patienten oder Therapeuten (F)
Bei allen Unterbrechungen aus oben genannten Gründen gilt:
Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen, zudem sind begründete Unterbrechungen vom Leistungserbringer auf der Verordnung zu dokumentieren.
Gut zu wissen: Das Fehlen der Kürzel „T“, „K“ oder „F“ führt nicht zu einer Absetzung oder Korrekturanforderung durch die Krankenkasse.
Januar 2021 gültig ist, gibt es ein passendes Feld für "Begründungen".) Verglichen zu den Regeln der alten Heilmittel-Richtlinie sind diese längeren Unterbrechungsfristen nun konkreter definiert und somit fester Bestandteil der Richtlinie.
Unbegründet sind wie früher (also vor der Corona-Panademie) Unterbrechungsfristen bis zu 14 Tagen gestattet.
Wie gehabt gelten die Fristen und Vorgaben nicht für Podologen und Ernährungstherapeuten.
Zu Zeiten der alten Heilmittel-Richtlinie hat die DAK Gesundheit Beispiele für mögliche Begründungen genannt: Gründe sind z.
Seit dem 1. B. „therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt“, „Krankheit des Patienten/Therapeuten“ oder „Ferien bzw. März 2022 durchgeführt wurden, bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht geprüft werden. Urlaub des Patienten/Therapeuten“.
Laut der Corona-Sonderregelung mussten die Unterbrechungsfristen für alle Behandlungen, die bis zum 31.
Das Nähere hierzu regeln die Vertragspartner nach § 125 SGB V. Abweichend von Satz 1 und 2 führen Behandlungsunterbrechungen bei Maßnahmen der Podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie nicht zur Ungültigkeit der Verordnung."
Konkret ermöglicht die neue Heilmittel-Richtlinie:
Längere Unterbrechungen sind möglich – sofern diese vom Therapeuten begründet werden.
Eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten verliert 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.
In der Logopädiemüssen 10 Behandlungseinheiten in 7 Monaten geleistet werden. Bei umfangreicheren Therapien kann die Behandlung bis zu 9 Monate andauern.
In der Ergotherapiedarf sich die Unterbrechung – nach den ersten, unkritischen 14 Unterbrechungstagen – auf maximal 70 Tage addieren.
In der Podologieverlieren Verordnungen unabhängig von der Begründungihre Gültigkeit, wenn es innerhalb einer Behandlungsserie zu einer Unterbrechung von mehr als 12 Wochen (84 Tagen) kommt.
Diese müssen daher nicht zwingend auf der Verordnung angegeben werden.
Den Bundesrahmenvertrag finden IFK-Mitglieder im internen Mitgliederservice unter Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften > GKV (ab 01.08.2021). Bei darüber hinaus gehenden Unterbrechungen muss von der Praxis auf der Verordnung eine Begründung eingetragen werden.