Das Betreuungsgericht kann sich hier (zunächst) auf den Standpunkt stellen, die allein maßgebliche Frage sei das durch die Pflegeeinrichtung ausgesprochene Hausverbot. eines Hausverbots durch die Pflegeeinrichtung und Umgangsverbots der betreuten Person mit den Angehörigen durch die Betreuerin vom 25.01.2023, AZ: BvR 2255/22:
Folgende Problemstellung ist äußerst praxisrelevant:
Wenn von der Pflegeeinrichtung ein Hausverbot für Dritte erteilt wird und unter Verweis auf dieses Hausverbot zusätzlich von der gesetzlichen Betreuerin ein Umgangsverbot mit der betreuten Person ausgesprochen wird, so müssen im Hinblick auf diese beiden Verbote unterschiedliche Rechtswege beschritten werden:
Die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Umgangsverbots durch die Betreuerin muss durch das Betreuungsgericht überprüft werden.
Entscheidung des BVerG waren geltend gemachte Pflegemängel durch eine Angehörige einerseits und geltend gemachte Verstöße gegen Infektionsschutzbestimmungen durch die Pflegeeinrichtung gegen die Angehörige andererseits.
Die Problematik in diesen Fällen besteht grundsätzlich in der Gefahr zirkelschlussartiger Entscheidungen durch Betreuungsgerichte (Rechtmäßigkeit Umgangsregelung durch Betreuer) und Zivilgerichte (Hausverbot durch Pflegeeinrichtung), die jeweils aufeinander bezogen sind.
Folgende Konstellation ist hier denkbar:
Mit freundlichen Grüßen,
[Name der Institution]
Diese Problematik ist vielen Angehörigen und betreuten Personen in Zusammenhang mit Betreuungsverfahren bekannt.
Hierzu der Beschluss BVerG über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl.
Unsachgemäße Einflussnahmen, wie das Verabreichen von nicht abgestimmten Medikamenten oder das Missachten ärztlicher Anordnungen, können eine erhebliche Gefahr darstellen. In diesem Zusammenhang muss das Betreuungsgericht den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe, die evtl. Allerdings sind die rechtlichen Hürden hoch: Pflegeheime können nicht frei über ihr Hausrecht verfügen, sondern müssen den sozialrechtlichen Auftrag zur Ermöglichung des Kontakts zwischen Bewohnern und ihren Angehörigen berücksichtigen.
Neben dem Schutz der Mitarbeiter kann ein Hausverbot auch dann gerechtfertigt sein, wenn Angehörige durch eigenmächtige Eingriffe die Gesundheit der Bewohner gefährden.
Zeit, die jedenfalls für die betroffenen betreuten Personen – vor allem im Hinblick auf ihre konkrete Krankheitssituation – oft sinnlos ungenutzt und ohne Kontakt zu Angehörigen verstreicht.
Haben Sie Fragen?
Äußerst problematisch dabei ist selbstverständlich der Zeitaufwand, der bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung anfällt. Wir bitten um Verständnis für unsere Entscheidung.
Auswirkungen des Hausverbots:
Um das Personal zu schützen, kann ein Hausverbot erforderlich sein. Ein Hausverbot bleibt das letzte Mittel und muss sorgfältig begründet werden.
Altenpflege Personal Pflegeheim Recht
.
Musterbrief Hausverbot Erteilen
Sehr geehrte(r) [Name des Empfängers],
hiermit möchten wir Ihnen ein Hausverbot für unsere Einrichtung aussprechen.
Wir werden Ihre Stellungnahme sorgfältig prüfen und gegebenenfalls unsere Entscheidung überdenken.
Wir hoffen, dass Ihnen die Konsequenzen bewusst sind und dass Sie zukünftig entsprechend handeln werden. E-Mail an das Forschungsinstitut
Wie die Kanzlei Sausen Rechtsanwälte betont, sind Pflegekräfte zunehmend verbalen Angriffen und rassistischen Anfeindungen ausgesetzt, auch durch Angehörige. Darüber kann das Betreuungsgericht nicht entscheiden.
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind sich dieser (jedenfalls vorübergehenden) „Pattsituation“ bewusst.
zu einem Umgangsverbot führen könnten, überprüfen.
Sollte im Zuge dessen nicht auch die Klärung des durch die Pflegeeinrichtung ausgesprochenen Hausverbots herbeigeführt werden können, muss die Rechtmäßigkeit des Hausverbots sodann durch ein Zivilgericht – nicht durch das Betreuungsgericht – überprüft werden.
Erst dann, wenn diese beiden fachgerichtlichen Wege beschritten wurden, ist nach Abschluss der jeweiligen Verfahren die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zulässig.
Hintergrund der o.
Kritik oder Beschwerden allein reichen jedoch nicht aus. Diese Prüfung beinhaltet die Beantwortung der Frage, ob die Betreuerin durch die ihr übertragenen Aufgabenbereiche grundsätzlich dazu berechtigt ist, Umgangsregelungen überhaupt zu treffen. Verwiesen wird jeweils darauf, dass bei korrekter Vorgehensweise der beiden Fachgerichte eine Rechtschutzlosstellung der Beteiligten letztlich ausgeschlossen wird.
Sicherheit und ein respektvoller Umgang miteinander sind uns sehr wichtig. Im weiteren Schritt muss überprüft werden, ob die konkrete Umgangsregelung rechtmäßig ist.
Allerdings muss die Einrichtung eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachweisen – bloße Regelverstöße reichen nicht aus.
Auch Störungen des Pflegebetriebs können ein Hausverbot rechtfertigen, etwa wenn Angehörige wiederholt pflegerische Abläufe behindern oder das Personal massiv in seiner Arbeit einschränken.