Vergabe von aufträgen im kommunalen bereich bayern

3Für die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnenen Vergabeverfahren finden die Vergabegrundsätze Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegolten haben.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Veröffentlichung BayMBl. 2Voraussetzung ist, dass ihr voraussichtlicher Auftragswert je Auftragnehmer 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht überschreitet.

Informationen zu aktuellen Schwellenwerten finden sich unter "Weiterführende Links".

Bekanntmachungsportal; Abruf von Informationen über Vergaben

Das Bayerische Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) dient der Publikation von Vorinformationen sowie von Vergabe- und Zuschlagsbekanntmachungen für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Kommunale und staatliche Auftraggeber sowie staatsnahe Einrichtungen und Fördermittelempfänger können veröffentlichungspflichtige Bekanntmachungen für nationale Vergabeverfahren kostenlos im Portal veröffentlichen.

Nr. 90) wird aufgehoben.

3.
1Diese Bekanntmachung tritt am 23. Juli 2020 in Kraft. B. www.auftraege.bayern.de (mehr dazu siehe unter "Verwandte Themen").

Juli 2020, Az. B3-1512-30-98

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl.

7Das Verfahren ist unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen.“

1.17
Die Nrn. 1.11.6 und 1.11.7 werden aufgehoben.
1.18
Die Nrn. 1.11.8 und 1.11.9 werden die Nrn. 1.11.6 und 1.11.7.
1.19
Nr. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.19.1
Dem Spiegelstrich 5 werden die Wörter „Vergabe an verbundene Unternehmen im Sinne von § 138 GWB, Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von § 139 GWB,“ angefügt.
1.19.2
In Spiegelstrich 7 wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „ , § 137 Abs. 1 Nr. 1“ eingefügt.
1.19.3
In Spiegelstrich 8 wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Nr. 2“ die Angabe „ , § 137 Abs. 1 Nr. 2“ eingefügt.
1.19.4
In Spiegelstrich 9 wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Nr. 4“ die Angabe „ , § 137 Abs. 1 Nr. 4“ eingefügt.
1.19.5
In Spiegelstrich 10 wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „ , § 137 Abs. 1 Nr. 5“ eingefügt.
1.19.6
In Spiegelstrich 11 wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Nr. 6“ die Angabe „ , § 137 Abs. 1 Nr. 6“ eingefügt.
1.19.7
In Spiegelstrich 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.19.8
Folgende Spiegelstriche 13 bis 15 werden angefügt:

„– Beschaffung von Wasser im Rahmen der Trinkwasserversorgung (§ 137 Abs. 1 Nr. 7 GWB),

– Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung im Rahmen der Energieversorgung (§ 137 Abs. 1 Nr. 8 GWB),

– unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten im Sinne von § 140 GWB.“

1.20
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.20.1
Nach dem Wort „Bekanntmachungen“ werden die Wörter „und Bestimmungen“ eingefügt.
1.20.2
In Spiegelstrich 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.20.3
Folgender Spiegelstrich 4 wird angefügt:

„– Bestimmungen zum Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer und zu den Mindestarbeitsbedingungen gemäß Nr. 1.7 VVöA.“

1.21
Nr. 6.1 wird wie folgt gefasst:
„6.1
Einführung der elektronischen Kommunikation

1Die elektronische Kommunikation einschließlich der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten kann bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) durch E-Mail erfolgen.

Nr. 90) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:

1.1
In Nr. 1.1.1 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Fassung der DIN-Normen Ausgabe September 2016“ durch die Wörter „Fassung der vom Deutschen Institut für Normung e. V.

S. 547), die durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2019 (BayMBl. 2022 Nr. 523 vom 16.09.2022

73-I

Änderung der Bekanntmachung über die
Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 6. September 2022, Az. B3-1512-33-32

1.
Nr. 1.2.11 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl.

Veröffentlichung BayMBl. Es finden sich hier lediglich Verlinkungen auf Vergabeportale wie z. 4Die Auswahl des Bewerbers ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. 5Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50 000 Euro übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

2Dies gilt auch für Bauaufträge. 6Das Verfahren, insbesondere Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Schätzung des Auftragswertes, sind zu dokumentieren. 3Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. 2020 Nr. 422 vom 22.07.2020

73-I

Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen
im kommunalen Bereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 7.

(DIN) herausgegebenen Gesamtausgabe der VOB 2019“ ersetzt.

1.2
In Nr. 1.1.3 werden nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „sowie von Existenzgründungen“ eingefügt.
1.3
Nr. 1.2.7 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 2 wird die Angabe „und 1.2.9“ durch die Angabe „ , 1.2.9 und 1.2.11“ ersetzt.
1.3.2
Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Bei der Vergabe von Baukonzessionen dürfen auch in einem einstufigen Verfahren mit Konzessionsbekanntmachung Verhandlungen geführt werden.“

1.4
Nr. 1.2.8 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.“

1.4.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.4.3
Satz 3 wird Satz 2.
1.5
Nr. 1.2.9 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe „50 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
1.5.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.6
In Nr. 1.2.10 Satz 1 wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ und die Wörter „von 5 000 Euro“ werden durch die Wörter „(abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A) von 10 000 Euro“ ersetzt.
1.7
Nach Nr. 1.2.10 wird folgende Nr. 1.2.11 eingefügt:
„1.2.11
Für Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnen werden, gilt Folgendes:
  • Für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen (insbesondere für medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen) ist abweichend von Nr. 1.2.10 bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem voraussichtlichen Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB dürfen abweichend von den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9 im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.“
1.8
Die bisherige Nr. 1.2.11 wird Nr. 1.2.12.
1.9
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.9.1
In Satz 1 werden die Wörter „für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb“ durch die Wörter „nach den Nrn. 1.2.8 und 1.2.9“ ersetzt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ , sofern kein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird.“ ersetzt.
1.9.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Informationen müssen auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal BayVeBe abrufbar sein.“

1.10
Nr. 1.4.1 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.10.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Dies gilt auch in den Fällen der Nr. 1.2.11 Spiegelstrich 2.“

1.11
Nr. 1.4.2 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Spiegelstrich 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
1.11.2
Spiegelstrich 7 wird aufgehoben.
1.12
Nr. 1.4.3 wird wie folgt geändert:
1.12.1
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „der zentralen Bekanntmachungsplattform nach Nr. 1.3 Satz 4“ werden durch die Angabe „BayVeBe“ ersetzt.
1.12.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Für die Vergabestatistik ist außerdem der Auftragswert an BayVeBe zu übermitteln.“

1.13
In Nr. 1.5.2 Satz 2 werden nach den Wörtern „ein Bewerber,“ die Wörter „bei Beschränkten Ausschreibungen“ eingefügt.
1.14
In Nr. 1.10.2 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „und 1.2.9“ durch die Angabe „ , 1.2.9 und 1.2.11“ ersetzt.
1.15
Nr. 1.11.3 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In Satz 2 wird die Angabe „bis 1.11.8“ durch die Angabe „bis 1.11.6“ ersetzt.
1.15.2
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Auswahl der Bewerber ist ausreichend regional zu streuen und die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln.“

1.15.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wird wie folgt gefasst:

4Streuung und Wechsel sowie Eignung der Bewerber und die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Bewerbers sind zu dokumentieren.“

1.16
Nr. 1.11.5 wird wie folgt gefasst:
„1.11.5
1Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen, die nicht unter Nr. 1.11.4 fallen, können unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in einem Vergabeverfahren mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden.

Des Weiteren unterstützt das Portal Vergabestellen bei der Erstellung der Meldungen nach der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO).

Die Bekanntmachungen können nach Verfahrenstyp, Region, CPV-Klassifizierungen und weiteren verfahrensrelevanten Werten gefiltert werden sowie nach Vergabeordnung, Vergabestelle, Fristdatum und Publikationsdatum gruppiert werden.

S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. März 2022 (BayMBl. Dazu zählen Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen über künftige Auftragsvergaben, sowie Bekanntmachungen über vergebene Aufträge. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1.3 bis 1.8 mit Wirkung vom 26. März 2020 in Kraft.

Eine Registrierung ist nicht erforderlich, um auf der Plattform recherchieren zu können.

Bei BayVeBe handelt es sich um ein reines Bekanntmachungsportal, in das keine Anwendungen zur Abgabe von Angeboten durch Bieter integriert sind. 3Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Nr. 1.5.5 sowie bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und des Art. 32 DSGVO, erfüllt werden.

Nr. 200) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:

1.1
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
1.2
Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
Für alle Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist abweichend von Nr. 1.2.10 ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.“
1.3
In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „für Beschaffungen, die in der Corona-Krise oder in der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Bildung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine begründet sind,“ gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 17. September 2022 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Vergabe im kommunalen Bereich; Informationen zur Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden (siehe "Weiterführende Links").

Erreicht oder übersteigt der Auftragswert den Schwellenwert, der sich aus den einschlägigen europäischen Richtlinien ergibt, so sind auch für kommunale Auftragsvergaben die bundesrechtlichen Vorschriften zu beachten (Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Vergabeverordnung (VgV),  Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) - siehe "Rechtsgrundlagen").

Der Schwellenwert wird in der Regel in einem Turnus von zwei Jahren durch eine EU-Verordnung aktualisiert.

4Von darüber hinausgehenden Anforderungen in § 11a und § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und, im Falle einer freiwilligen Anwendung der UVgO, in § 7 Abs. 4 und § 39 Satz 1 UVgO kann abgewichen werden.“

1.22
In Nr. 6.5 werden die Wörter „Staatsministeriums des Innern und für Integration“ durch die Wörter „Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration“ ersetzt.
2.
Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 27. Februar 2019 (BayMBl.